Statuten
Aus Gründen besserer Lesbarkeit gilt nachfolgend die männliche Schreibweise auch für die weibliche.
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1. Kapitel: Allgemeines
Name und Sitz Art. 1
Unter der Bezeichnung Salsa-Club muévete besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein nach Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Bern.
Zweck Art. 2
1Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des kubanischen Salsa-Tanzes sowie der übrigen Tänze aus der Karibik. Damit soll auch die Möglichkeit geschafft werden, Interessierten die karibische Kultur näher zu bringen.
2Der Verein bietet für Mitglieder und Dritte Tanzkurse, Tanzanlässe, Reisen und weitere Leistungen an, die geeignet sind, den Zweckgedanken gemäss Absatz 1 zu fördern.
2. Kapitel: Mitgliedschaft
Kategorien Art. 3
1Der Verein kennt folgende Kategorien von Mitgliedschaften:
a. Aktivmitglieder
b. Passivmitglieder
2Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen wollen.
3Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Zweck des Vereins finanziell unterstützen, jedoch nicht am Vereinsleben teilnehmen wollen.
Eintritt, Austritt, Erlöschung und Ausschluss Art. 4
1Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2Die Mitgliedschaft sowie der Anspruch auf muévete-Vergünstigungen gelten bis Ende Kalenderjahr und erneuern sich für das Folgejahr durch Zahlung des Mitlgiederbeitrages bis 31.12. des laufenden Jahres. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich, gibt jedoch keinen Anspruch auf Teilrückerstattung des Mitgliederbeitrages.
3Die muévete-Vergünstigungen werden grundsätzlich erst ab Zahlungseingang des Mitgliederbeitrages gewährt. Ausnahmsweise kann bei Tanzkursen die Vergünstigung gewährt werden, wenn die Mitgliedschaft bis zum zweiten Kurstag bezahlt wird. Bei allen anderen Veranstaltungen (Workshops, Tardes, Reisen, Sommerwoche und anderen Anlässen) werden die Vergünstigungen nur nach Zahlungseingang des Mitgliederbeitrages gewährt.
4Studenten erhalten muévete-Vergünstigungen auf Tanzkurse und Workshops im gleichen Umfange wie Mitglieder, sofern sie eine schriftliche Bestätigung des Lehrinstitutes vom laufenden Kalenderjahr an die Kursanmeldestelle senden. Beginn der Vergünstigungen wie in Art 4 Absatz 3.
5Ein Mitglied, das den Zielsetzungen des Vereins entgegenwirkt oder durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.
6Gegen Entscheide des Vorstands gemäss Absatz 1 und 5 kann innert 30 Tagen die Generalversammlung angerufen werden.
Mitgliederbeitrag Art. 5
1Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, über dessen Höhe die Generalversammlung entscheidet.
2Der Mitgliederbeitrag kann den Betrag von CHF 200.– nicht übersteigen.
3Amtierende Vorstandsmitglieder und Tanzlehrer, welche im laufenden Kalenderjahr regelmässig für muévete arbeiten, sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrags für das betreffende Jahr entbunden. Dies Regelung gilt ebenso für die Revisoren und kann vom Vorstand auf weitere Personengruppen ausgedehnt werden, die regelmässig für muévete arbeiten.
3. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Organe
Aufzählung Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
a. die Generalversammlung;
b. der Vorstand;
c. die Revisionsstelle.
2. Abschnitt: Die Generalversammlung
Aufgaben und Befugnisse Art. 7
1Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2Sie
a. genehmigt das Protokoll der vorangehenden Generalversammlungen:
b. wählt den Vorstand und dessen Präsidenten;
c. wählt die Revisoren;
d. genehmigt Jahresrechnung, Geschäftsbericht und Voranschlag;
e. setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest;
f. erteilt dem Vorstand die Décharge;
g. behandelt Beschwerden gegen Aufnahme- und Ausschlussverfügungen des Vorstandes (Art. 4 Abs. 1 und 3) und
h. behandelt alle weiteren Geschäfte, die nicht dem Vorstand übertragen sind.
Einberufung und Traktandierung Art. 8
1Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Weitere Versammlungen werden durch den Vorstand einberufen,
a. soweit die Geschäfte es erfordern oder
b. falls mindestens 20% der Mitglieder es verlangen.
2Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens drei Wochen im Voraus durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit.
3Jedes Mitglied kann bis zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich die Behandlung nicht traktandierter Geschäfte beantragen. Die Versammlung entscheidet zu Beginn über das Eintreten auf solche Geschäfte.
Leitung und Beschlussfassung Art. 9
1Die Generalversammlung wird durch die amtierende Vorstandspräsidentin geleitet.
2Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder; Passivmitglieder haben lediglich ein Mitspracherecht.
3An der Generalversamlung kann nur über Geschäfte beschlossen werden, die ordentlich traktandiert wurden (Art. 8 Abs. 2 und 3).
4Die Generalversammlung entscheidet bei Abstimmungen mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
5Statutenänderungen und die Auflösung durch Vereinsbeschluss bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit.
6Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr. Stehen sich mehr als zwei Kandidaten gegenüber und erreicht keine der kandidierenden Personen das absolute Mehr, so findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur noch die beiden Kandidierenden teilnehmen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
3. Abschnitt: Vorstand
Zusammensetzung und Amtsdauer Art. 10
1Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Aktivmitgliedern.
2Er wird jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3Er konstituiert sich selbst; vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
4Er ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig; vorbehalten bleiben Absatz 5 und 6.
5Den Mitgliedern des Vorstandes wird für 12 ordentliche Sitzungen pro Jahr ein Sitzungsgeld ausgerichtet. Die Generalversammlung bestimmt dessen Höhe. Belegbare Spesen werden ersetzt.
6Ausserordentliche Bemühungen, die über die reguläre Vorstandstätigkeit hinausgehen, werden gemäss Geschäftsreglement zu einem festgesetzten Ansatz entschädigt.
Aufgaben und Befugnisse Art. 11
1Der Vorstand
a. vertritt den Verein nach aussen (Art. 12);
b. besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins;
c. führt eine Geschäftsplanung;
d. verfügt über die mit dem Budget bewilligten Kredite;
e. sorgt für die Rechnungsführung und Budgetierung;
f. beruft die Generalversammlung ein und bereitet sie vor.
2Er kann während des laufenden Jahres austretende Vorstandsmitglieder in eigener Kompetenz aus der Reihe der Vereinsmitglieder (Aktivmitglieder) ersetzen.
Unterschrift Art. 12
Die Vorstandsmitglieder verpflichten den Verein durch Unterschrift zu zweien.
Ausgaben ausserhalb des Budgets Art. 13
1Der Vorstand kann Ausgaben ausserhalb des Budgets (Budgetüberschreitungen) vornehmen
a. soweit die Ausgaben durch entsprechende Mehreinnahmen gedeckt sind oder
b. soweit die gesamte Budgetüberschreitung für ein Jahr 20% des Vereinsvermögens nicht erreicht.
2Ausgaben ausserhalb des Budgets, welche den Rahmen gemäss Absatz 1 sprengen, sind vorgängig einer a.o. Generalversammlung im Rahmen einer Kreditvorlage zu unterbreiten.
Sitzungen, Abstimmungen und Protokollierung Art. 14
1Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern.
2Er ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
3Er fällt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid.
4Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Zirkularbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit. Sie sind zu protokollieren.
5Die Vorstandssitzungen werden protokolliert. Das Protokoll ist für die Mitglieder öffentlich.
Geschäftsreglement Art. 15
1Der Vorstand erlässt ein Geschäftsreglement, in dem er namentlich folgende Punkte regelt:
a. Bezeichnung der einzelnen Ressorts mit Pflichentheften;
b. Ausstandsregelung;
c. Entschädigungsregelung.
2Er legt im Geschäftsreglement fest, welche Aufgaben und Befugnisse er an Ausschüsse (Kommissionen) delegiert. Nicht delegiert werden kann die Unterschriftsberechtigung nach Artikel 12.
3Das Geschäftsreglement ist der Generalversammlung bei nächster Gelegenheit zur Kenntnis zu bringen; ebenso allfällige Änderungen.
4. Abschnitt: Revisionsstelle
Wahl und Aufgaben Art. 16
1Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren. Wiederwahl ist zulässig.
2Die Revisoren kontrollieren die Buchhaltung, prüfen die Jahresrechnung und erstatten dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Generalversammlung einen Revisionsbericht.
3Sie führen zusätzlich zur Kontrolle gemäss Absatz 2 während des Jahres mindestens einmal eine stichprobenmässige Kontrolle der Buchhaltung durch.
4. Kapitel: Finanzen und Haftung
Finanzierung Art. 17
1Der Verein finanziert sich hauptsächlich durch
a. Mitgliederbeiträge;
b. Erträge aus Tanzkursen, Tanzveranstaltungen und anderen entgeltlichen Vereinsaktivitäten.
c. Sponsoring;
Rechnungsjahr Art. 18
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Haftung und Nachschusspflicht Art. 19
1Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
2Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder und des Vorstands für Schulden des Vereins wird ausgeschlossen.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Auflösung und Liquidation Art. 20
1Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sind. Wird diese Vorgabe nicht erfüllt, ist innert eines Monats eine zweite a.o. Generalversammlung abzuhalten, an der nochmals über die Auflösung abgestimmt wird. In beiden Fällen richtet sich das massgebende Quorum nach Artikel 9 Absatz 3.
2Mit der Auflösung ist darüber zu bestimmen, wer mit der Liquidation des Vereins beauftragt wird.
3Ein im Rahmen der Liquidation resultierender Aktivenüberschuss geht an ein zu bestimmendes Hilfswerk.
Inkrafttreten Art. 21
Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 03. Juni 2005 angenommen worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzten die Statuten vom 06. Juni 2003.